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   RG, 07.05.1941 - VI 15/41   

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https://dejure.org/1941,419
RG, 07.05.1941 - VI 15/41 (https://dejure.org/1941,419)
RG, Entscheidung vom 07.05.1941 - VI 15/41 (https://dejure.org/1941,419)
RG, Entscheidung vom 07. Mai 1941 - VI 15/41 (https://dejure.org/1941,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was hat ein unbefriedigt gebliebener Baugläubiger zur Begründung der Klage gegen den Baugeldempfänger darzutun und wieweit geht demgegenüber die Erklärungspflicht des letzteren als Beklagten im Rechtsstreit? 2. Haftet der Baugeldempfänger auch für fahrlässige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 92
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Das führt im Ergebnis dazu, dass der Baugeldempfänger aus seiner Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB entlassen wird, sobald er einen dem empfangenen Baugeld entsprechenden Betrag an Baugläubiger zur Begleichung von Bauforderungen ausgekehrt hat (vgl. RGZ 138, 156, 159; RGZ 167, 92, 98 f.; BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, BauR 1984, 658, 659 = ZfBR 1984, 276; vom 14. Januar 1986 - VI ZR 164/84, BauR 1986, 370, 371 = ZfBR 1986, 134; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1363, 1364; OLG Dresden, NZBau 2000, 136, 137; OLG Naumburg, OLG-Report 2001, 97).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Da aber im Interesse der Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung bei einer Verletzung des § 1 GSB die Schuldform der Strafandrohung in § 5 GSB zu entnehmen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1981 (VI ZR 47/80 - aaO) näher dargelegt hat, so muß auch bezüglich eines etwaigen Verbotsirrtums der Vorsatz in Übereinstimmung mit dem Strafrecht, d.h. nach der "Schuldtheorie", beurteilt werden (vgl. Canaris, Festschrift für Larenz, 1983, S. 27, 72; anders noch das Reichsgericht, das in RGZ 84, 188, 194 die Auffassung vertreten hat, die Unkenntnis des Inhalts des GSB könne den Vorsatz ausschließen; allerdings offenbar von dem vom erkennenden Senat abgelehnten Ausgangspunkt aus, auch eine fahrlässige Verletzung des § 1 GSB könne nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche auslösen; vgl. RGZ 91, 72, 76; 167, 92, 96).
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